Side panel

Begriff "Stift"

Klosteranlage um 1907Stift ist mehr als Kloster. Es umfaßte nicht nur den spirituellen Bereich, sondern auch einen säkularen Bereich. Voraussetzung für ein Stift war die Dotierung des Klosters mit einer Grundherrschaft". Der Abt, der auch Mitglied des Prälatenstandes im örtlichen Landtag war, übte nicht nur die Disziplinargewalt über sein Kloster aus, sondern besaß auch öffentliche, d. h. staatliche Rechte, nämlich Verwaltungsrechte, Polizeigewalt und Gerichtsbarkeit, über die im Bereich des Grund und Bodens des Stiftes angesiedelt Untertanen. Diesen wurde der Grund zur Leihe gegeben, wofür den sie der Herrschaft einen Zins abzuliefern hatten.  Das Verhältnis dieser "Grundholden" zum Grundherrn äußerte sich im Besitzrecht, welches ihnen zugestanden wurde.  Während das sogenannte Freistiftrecht das schlechteste Besitzrecht war,Kreuzgangsgarten mit blühenden Rosen da sein Träger jährlich von seinem Hof „abgestiftet", d. h. entlassen werden konnte, war das sogenannte Kaufrecht das bessere Recht, etwa vergleichbar mit einer mietergeschützen Wohnung. Dieses Recht setzte sich im Allgemeinen in den geistlichen Grundherrschaften durch, sodass das geflügelte Wort entstand: „Unter dem Krummstab ist gut leben." Zum Zweck der besseren Erfassung wurde das Herrschaftsgebiet eines Stiftes in Verwaltungsbezirke oder „Ämter" gegliedert, in denen ein weltlicher Amtmann unter Aufsicht des Stiftes die Verwaltungsfunktion ausübte. So umfaßte das Gebiet der Grundherrschaft Stift Hohenfurth z. B. im 18. Jahrhundert 31 Ämter.

 
 
Nahoru